Wenn Mathematik Probleme macht

Diese Homepage richtet sich ausdrücklich an alle, die sich mit Schwierigkeiten beim Mathelernen auseinandersetzen wollen. Bitte beachten Sie daher auch den Teil der Homepage für Kinder. Auch Erwachsene, die mit Kindern über das Thema reden wollen, können sich hier Anregungen holen.

Was ist Dyskalkulie (Rechenschwäche)?

Dyskalkulie (Rechenschwäche) ist eine Störung im Erlernen rechnerischer Fertigkeiten. Sie ist das mathematische Gegenstück zur Legasthenie.

Medizinische und rechtliche Einordnung

Dyskalkulie ist keine Krankheit im eigentlichen Sinne, wurde dennoch in die internationale Klassifikation der Krankheite der WHO aufgenommen. Somit dürfen Staaten Krankenkassen verpflichten, die Kosten einer Förderung zu übernehmen. In Deutschland wird davon kein Gebrauch gemacht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten der Förderung jedoch von den Jugendämtern übernommen.

Dyskalkulie liegt vor, wenn …

  • der IQ des Kindes über 70 liegt,
  • die mathematische Leistung im Altersvergleich in den unteren 10% liegt,
  • die mathematische Leistungsfähigkeit deutlich von der gemessenen Intelligenz abweicht,
  • diese Abweichung nicht Folge einer Krankheit, einer neurologischen Störung oder schlechten Unterrichts ist.

--> Dyskalkulie liegt somit vor, wenn das Kind in Mathematik erheblich schlechter ist, als es seine Intelligenz erwarten ließe und gleichzeitig nicht die Folge einer anderen (verursachenden) Problematik ist.

Probleme bei der Feststellung von Dyskalkulie

  • Intelligenztests prüfen oft auch Fähigkeiten, die man zum Mathelernen braucht. Somit fällt ein IQ-Test bei einem rechenschwachen Kind automatisch etwas schlechter aus. Es kann daher sein, dass die Abweichung von IQ- und Mathetest zu klein ist, um eine (tatsächlich vorhandene) Dyskalkulie festzustellen.

  • Im umgedrehten Fall kann bei Kindern mit extremer Matheangst der Mathetest schlechter ausfallen, als es der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht. So kann fälschlicherweise eine (tatsächlich nicht vorhandene) Dyskalkulie angenommen werden.

  • Haben zwei Kinder gleich schlechte Leistungen in Mathematik, wird aufgrund der Abweichung möglicherweise nur beim intelligenteren Kind eine Dyskalkulie festgestellt. Die mathematischen Probleme sind bei beiden Kindern jedoch gleich groß.

  • Ein hochbegabtes Kind mit einem Prozentrang von > 10 % (z. B. 11 %) im Mathetest kann nicht mehr als rechenschwach gelten. Dennoch drohen durch die immer noch sehr geringen mathematischen Leistungen psychische Probleme.

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Förderung

In Deutschland werden unter bestimmten Bedingungen die Kosten einer Dyskalkulie-Förderung von den Jugendämtern übernommen. Die Hürden hierfür sind in den einzelnen Kommunen unterschiedlich hoch.

Im Allgemeinen gelten jedoch folgende Regeln:

  1. Die Dyskalkulie muss von einer unabhängigen, d. h. nicht selbst unterrichtenden Einrichtung oder Person diagnostiziert werden.
    Empfehlung:
    Suchen Sie hierzu einen Kinderpsychologen oder -arzt auf, der die entsprechende Untersuchung durchführen kann. Das Schulamt, Jugendamt oder der schulpsychologische Dienst steht Ihnen diesbezüglich beratend zur Seite. Die Diagnose einer Lehrkraft, die selbst unterrichtet, gilt (rechtlich) als befangen, kann jedoch vor dem Behördengang eine Orientierung geben.

  2. Die Schule muss bestätigen, dass sie das Kind nicht entsprechend seiner Bedürfnisse fördern kann.

  3. Dem Kind droht eine seelische oder faktische Behinderung durch die Dyskalkulie. Die Folgen einer vorhandenen Dyskalkulie können nicht durch das Umfeld des Kindes aufgefangen werden.
    Hinweis: Sofern das Kind z. B. in ein Vereinsleben integriert ist, viele Freunde hat etc., wird häufig davon ausgegangen, dass das soziale Umfeld aufkommende seelische oder tatsächliche Behinderungen (im täglichen Leben entstehende Probleme durch Nicht-so-gut-rechnen-Können) auffangen kann.

  4. Die Kosten einer Förderung werden gemäß § 35a SozGB VIII (Eingliederungshilfe) gewährt. In seltenen Fällen greift auch § 27 SozGB VIII (Hilfe für Erziehung).
    Hinweis: Eltern haben das Recht auf freie Wahl der fördernden Einrichtung, sofern die Kosten nicht ungebührlich hoch sind. Sie sind darauf hinzuweisen.

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